AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Primed Medizintechnik Österreich GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftige Leistungen, Angebote und Lieferungen zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Hinweises bedarf.
  2. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzenden Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung und werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

II. Angebot und Bestellung

  1. Angebote des Lieferanten sind für uns unentgeltlich.
  2. Der Lieferant hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und Bedarf in jedem Fall der Annahme durch uns.
  3. Auf abweichende Bestätigungshinweise ist hervorgehoben hinzuweisen. Gleichfalls haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
  4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden, Auskünfte etc. (individuelle Vereinbarungen) sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder wenn uns schriftlich auf die Schriftform verzichtet hat.
  5. Änderungen der in der Bestellung angegeben Spezifikationen wie z.B. Materialien, Toleranzen, Testmethoden etc. durch den Lieferanten, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns, unzulässig.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Dieser schließt alle Aufwendungen des Lieferanten, insbesondere Lieferung, Transport und Verpackung an die im Vertrag genannte Versandanschrift, mit ein.
  2. Sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen und schriftlich bestätigt wurden, erfolgt die Zahlung nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  3. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen, MwSt.-konformen Rechnung. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Zahlungen von uns bedeuten keine Anerkennung der Leistungen als vertragsgemäß, sondern stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

IV. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

  1. Die in der Bestellung angegeben Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bei der in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift (Erfüllungsort). Bei durch den Lieferanten verschuldeter Überschreitung der vereinbarten Liefertermine bzw. –fristen, befindet sich der Lieferant ohne weitere Mahnung in Verzug.
  2. Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird eine Lieferung von 98% bis zu 105% der bestellten Warenmenge akzeptiert.
  3. Die Gefahr geht, auch bei Versendung durch den Lieferanten, erst auf uns über, wenn uns die Ware am Erfüllungsort übergeben wird.
  4. Falls nicht anders vereinbart ist eine Warenannahme nur Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die genaue Bestellnummer und -position anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht von uns zu vertreten.
  6. Kommt es zu Lieferverzögerungen gleich welcher Art, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind der Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
  7. Im Falle des Lieferverzugs, auch durch höhere Gewalt, stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
  8. Der Lieferant hat auf seine Kosten Waren fachgerecht entsprechend Beschaffenheit und Beförderungsart zu verpacken.
  9. Der Lieferant trägt alle Nebenkosten wie Maut, Kraftstoffzuschläge des Spediteurs, sonstige Abgaben, Steuern, Versicherungskosten und Zollgebühren.
  10. Wird die Ware auf Europaletten, anderen tauschpflichtigen Paletten oder Einwegpaletten geliefert, garantiert der Lieferant die einwandfreie Qualität dieser Paletten. Nur gegen Paletten in einwandfreier Qualität werden entsprechende Tauschpaletten zur Verfügung gestellt. Der Lieferant beauftragt ebenfalls den abliefernden Spediteur das Äquivalent an Tauschpaletten von uns entgegenzunehmen. Palettenkonten sind spätestens nach drei Monaten auszugleichen.
  11. Für den Fall der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, hat uns der Lieferant das entsprechende Sicherheitsdatenblatt und alle für eine Erstellung notwendigen Daten in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Lieferung von Produkten, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Gefahrstoffe nicht auszuschließen ist.

V. Konventionalstrafe

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede begonnene Woche der schuldhaften Fristüberschreitung (Überschreitung des Liefertermins) zu verlangen, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

VI. Eigentumsvorbehalte

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

VII. Gewährleistungsansprüche

  1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen.
    Zu einer Untersuchung der Ware oder zu besonderen Erkundigungen über etwaigen Mängel bei Vertragsschluss, sind wir nicht verpflichtet. Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  3. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht ergeht eine Mängelrüge rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, abgesendet wird.
  4. Mängelansprüche verjähren nach 36 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang, das heißt mit Ablieferung bzw. mit Abnahme, sofern werkvertragliche Leistungen geschuldet werden. Längere gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
  5. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem bestehenden Schaden in Kenntnis zu setzen und uns die Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nicht mehr möglich oder unzumutbar ist.

VIII. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
  2. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IX. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  2. Erfüllungsort für sämtliche aus den vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten entstehenden Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz.
  3. Für diese AEB und die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Republik Österreich Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen.

REV 00/2022-04-14

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