Allgemeine Geschäftsbedingungen der Primed Medizintechnik Österreich GmbH

I. Geltungsbereich

1. Der Verkauf und die Lieferung für alle von der Primed Medizintechnik Österreich GmbH (nach-
folgend Primed Österreich) vertriebenen Erzeugnisse im In- und Ausland erfolgen ausschließlich unter Zu-
grundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung durch den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen als anerkannt.
2. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte und Lieferungen zwischen denselben Parteien, ohne
dass es hierzu eines nochmaligen Hinweises bedarf.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn gegenteilige Hinweise des Bestellers oder
Lieferanten auf seine oder sonstige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen vorliegen. Diesen wird
hier mit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Primed Österreich hat solchen abweichenden AGB aus-
drücklich schriftlich zugestimmt.
4. Den AGB entgegenstehende Individualvereinbarungen zwischen den Parteien bleiben von den hier
niedergelegten Geschäftsbedingungen unberührt.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hier von nicht berührt.

II. Bestellung und Auftragsannahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schrift-
lich oder fernschriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware entsprechen.
Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu Angeboten oder
schriftlichen Verträgen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick
auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten.
3. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Einzellieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als
gesondertes Geschäft.

III. Preise

Die Preise gelten frei Haus zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, sofern nicht
anders angegeben.

IV. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

1. Liefertermine oder –fristen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. Die Einhaltung
der Lieferverpflichtung seitens Primed Österreich setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbe-
halten.
2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die
es Primed Österreich wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen den Lieferverpflichtungen recht-
zeitig nachzukommen, hat Primed Österreich diese auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu ver-
treten.
3. Die Gefahr der Beschädigung, der Verschlechterung, der Zerstörung oder des Verlusts der Ware
geht auf den Besteller über, sobald die Warensendung zugestellt worden ist.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt Primed Österreich die Verpackungs- und Versandart nach bestem
Ermessen.
5. Nicht berechnete Spezialverpackungen wie Mehrwegpaletten bleiben Eigentum des Lieferanten. Der
Besteller ist verpflichtet, diese dem Frächter zu retournieren.
6. Primed Österreich behält sich das Recht vor, für auftragsbezogene Mindermengen die entsprechenden Versandkosten in Rechnung zu stellen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen an Primed Österreich sind ausschließlich in Euro zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zu zahlen.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern  Primed Österreich nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nicht angenommen.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Kredit-
würdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Primed Österreich-Forderungen zur
Folge. Darüber hinaus ist Primed Österreich berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen
zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu unter-
sagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum von Primed Österreich bis zur Erfüllung aller ihr gegenüber dem Auftraggeber
zustehenden Ansprüche. Eine vorherige Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist
dem Besteller untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-
verzug, ist Primed Österreich berechtigt, die gelieferte Ware zurück zu nehmen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaentbetrages unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermäch-
tigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den neu vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung
mitteilt.
3. Falls Primed Österreich nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu ver-
kaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.

VII. Mängelhaftung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der Primed Österreich erhaltenen Produkte unverzüglich nach Anliefe-
rung zu untersuchen und eventuelle Mängel oder Lieferfehler unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
der Ware nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware entdeckt werden können, sind unver-
züglich nach der Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter
Beifügung des zu der betroffenen Sendung gehörigen Lieferscheins zu rügen.
2. Werden die Gebrauchsanweisungen bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet
oder die Ware nicht bestimmungsgemäß gelagert und verwendet, so entfällt jede Gewährleistung,
soweit dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
3. Wenn Primed Österreich den Besteller beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der
Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist Primed Österreich nach ihrer Wahl zur Nachbesserung
oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Primed Österreich zurückzu-
senden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängel-
ansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängel-
beseitigung ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von Primed Österreich nachzubessern
und dafür Ersatz der nachzuweisenden angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Insbesondere gilt, dass unsere Haftung aus allen im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Vertrages stehenden Pflichtverletzungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auf den Ersatz des
direkten, für uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 7,5 % des
Nettoauftragswertes begrenzt ist und in keinem Fall die Haftung für Schäden aus Betriebsunter-
brechung und Produktionsausfall, insbesondere entgangenen Gewinn, sowie für erhöhte oder
vergeblich vorgehaltene Produktionskosten umfasst.
7. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Organe. Die Haftung nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

VIII. Warenrückgabe

1. Primed Österreich nimmt Ware nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurück. Die Rücknahme
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, ohne diese erfolgt keine Gutschrift zurück-
gelieferter Ware.
2. Der bei der Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von dem Alter der Beschaffenheit
und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware. Nicht wieder verkaufbare Ware und individuell ange-
fertigte Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
3. Risiken bei Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Käufer.

IX. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen, die den Primed Österreich-Angeboten beigefügt sind oder im Rahmen der Zusammen-
arbeit an den Besteller gelangen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für die
etwaige Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der schriftlichen Zustimmung der Primed Österreich.
2. Hat Primed Österreich nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser
dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat Primed Österreich von
Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird
diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Drittem unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist Primed Österreich – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten
einzustellen.

X. Export und Inlandsvertrieb

1. Für den Verkauf, den Versand und Export unserer Waren nach Kanada, USA, Japan, Brasilien
und China ist die vorherige schriftliche Genehmigung erforderlich. Wir behalten uns eine Vertrags-
strafe für den Fall vor, dass ohne unsere schriftliche Genehmigung Ware auf diese Märkte
gebracht wird.
2. Jeder Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit seiner Endkunden aufrecht zu
erhalten, damit im Falle einer Rückrufaktion, gem. den EG-Richtlinien über Medizinprodukte
vom 14.7. 1993 (93/42/EWG), seine Endverbraucher angesprochen werden können und das ent-
sprechende Medizinprodukt vom Markt genommen werden kann. Die Verpflichtung gilt auch
für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen fort.
3. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder-
nisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-
bestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle Informatonen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbrin-
gung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmi-
gungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen
nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der bestellten Ware als nicht geschlossen; Schadens-
ersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausge-
schlossen.

XI. Allgemeine Pflichten des Händlers und des Kunden (Art. 14 MDR)

Alle Händler und Kunden, die Produkte der Primed Medizintechnik Österreich GmbH erwerben
und diese Produkte ihrerseits auf dem Markt anbieten oder gewerblich vertreiben, unterliegen
den allgemeinen Pflichten aus Art. 14 MDR.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Primed Österreich und dem Besteller
entstehenden Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von Primed Österreich der Primed Österreich-Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Für diese AGB und die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet
das Recht der Republik Österreich Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
wird hiermit ausgeschlossen.

Stand: 14.04.2022

Wir sind für Sie da:

Primed Medizintechnik
Österreich GmbH

Vertrieb innovativer Medizinprodukte
Ludwig-Poihs-Straße 10
A-2320 Schwechat Österreich

Kontaktdaten:

  • + 43 (0) 1/ 226 4408
  • + 43 (0) 1/ 226 4408 - 444
  • office@primed-austria.at

Wir sind für Sie da:

Primed Medizintechnik Österreich GmbH
Ludwig-Poihs-Strasse 10
A-2320 Schwechat Österreich

Sie erreichen uns:

Tel.: + 43 (0) 1/ 226 4408
Fax: + 43 (0) 1/ 226 4408-444
E-Mail: office@primed-austria.at